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Allgemein

Mandanteninformation – Aktuelles zu Corona Teil 4

By Allgemein No Comments

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

am Montag, den 29.06.2020 wurde im Deutschen Bundestag und im Bundesrat das Zweite Gesetz zum Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise beschlossen. Kernpunkt dieses Gesetzes sind folgende Maßnahmen:

  1. Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt.
  2. Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben.
  3. Für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt (bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages ist dieses im Rahmen der Einkommensteuererklärung wieder zurück zu zahlen).
  4. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1.908,- Euro auf 4.008,- Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben.
  5. Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro, bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert sowie ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 unmittelbar finanzwirksam mit der Steuererklärung 2019 nutzbar zu machen. Sollte im Jahr 2020 ein zu erwartender Verlust vorhanden sein, so können schon jetzt entsprechende Anträge auf Verlustrücktrag gestellt werden, um so die Steuerzahlungen 2019 wieder zurück zu holen.
  6. Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25%, höchstens das 2,5fache der linearen Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
  7. Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen, die keine Kohlendioxidemission ja gefahrenen Kilometer haben (reine Elektrofahrzeuge und reine Wasserstofffahrzeuge), wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises von 40.000,- Euro auf 60.000,- Euro erhöht. Für diese Fahrzeuge wird die private Nutzung mit 0,25% des Bruttolistenpreises pro Monat berechnet.
  8. Vorübergehende Verlängerung der Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr.
  9. Verlängerung der in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabszugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr.
  10. Die Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrages wird auf 4,0 erhöht, das bedeutet, dass künftig mehr Gewerbesteuer (bis zu einem Hebesatz von ca. 425%) von der Einkommensteuer abgezogen werden kann.
  11. Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände des § 8 Nr. 1 GewStG (also z.B. Mieten und Pachten, langfristige Zinsen etc.) auf 200.000,- erhöht.
  12. Die Bemessungsgrundlage für die neue Forschungszulage wird auf 4 Mio. Euro angehoben. Die Forschungszulage wurde ab 2020 neu eingeführt.
  13. Strafrechtliche Verjährungsfristen werden aufgrund der cum-Ex Fälle für schwere Steuerhinterziehung erhöht.

Für individuelle Fragen zu diesen Themen stehe ich gerne zur Verfügung. Aus den Gesprächen der letzten Wochen, seit Bekanntwerden der Senkung der Umsatzsteuer sind sehr viele Fragen bei mir angekommen. Deshalb möchte ich gerne auf diesen Punkt nachfolgend gesondert und umfassend eingehen.

 

Senkung der Umsatzsteuersätze ab dem 01.07.2020

Mit dem Zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz) werden nun die Umsatzsteuersätze im Zeitraum vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 von 19% auf 16% und von 7% auf 5% gesenkt. Ein begleitendes Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums mit Erläuterung zahlreicher Einzelfälle kann auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums heruntergeladen werden, unter:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-06-23-befristete-Senkung-umsatzsteuer-juli-2020-erste-aktualisierung.html

Der Umstellungsbedarf ist leider zum Teil erheblich und wird sicherlich im Fokus zukünftiger Umsatzsteuer-Sonderprüfungen und Betriebsprüfungen stehen. Generell macht die befristete Senkung der Umsatzsteuersätze innerhalb der Unternehmen umfassende Prüfungs- und Abgrenzungsarbeiten erforderlich. Insbesondere bei komplexeren und/oder hochvolumigen Sachverhalten sollte hinsichtlich der Frage, wann der Umsatz ausgeführt worden ist, eine entsprechende Dokumentation vorgehalten werden. Auch sollten die Mitarbeiter entsprechend geschult werden.

 

Anwendung der neuen Umsatzsteuersätze

Maßgeblich für die Anwendung der verminderten Steuersätze (16% und 5%) ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Bei Lieferung ist dies der Zeitpunkt der Lieferung, bei sonstigen Leistungen der Abnahmezeitpunkt. Keine Bedeutung haben Vertragsschluss, Zahlung, Vereinnahmung des Entgeltes oder die Rechnungsstellung. Die Steuersatzänderung gilt für alle Umsätze also auch innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhrumsatzsteuer oder das Reverse-Charge-Verfahren.

Fällt der Zeitpunkt der Leistungserbringung in den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020, ist also zwingend mit 16% bzw. 5% zu fakturieren. Da diesbezüglich Fehler vorprogrammiert erscheinen, wurde aktuell noch eine Nichtbeanstandungsregel für den B2B-Bereich für den ersten Monat der Neuregelung, also für den Juli 2020 beschlossen. So kann z. B. die Anwendung eines zu hohen Steuersatzes als unbeachtlich eingestuft und der Vorsteuerabzug nicht beanstandet werden, wenn der Leistende die Umsatzsteuer abgeführt hat.

Beispiel 1:
Ein Kfz oder eine Maschine wird im Juni bestellt und im Juli an den Kunden geliefert. Lieferung ist im Juli, so dass der geminderte Mehrwertsteuersatz von 16% anzuwenden ist.

Beispiel 2:
Eine Leistung ist im Juni abgeschlossen (z.B. Erstellung der monatlichen Buchführung), die Rechnungsstellung erfolgt im Juli. Es ist der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 19% anzusetzen.

 

Abschlags- und Schlussrechnungen

Bei Abschlagszahlungen ist der Umsatzsteuersatz maßgebend, der zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs gilt. Wenn im Zeitraum der Lieferung bzw. bei Abnahme der sonstigen Leistung der verminderte Steuersatz gilt, fällt auf die gesamte Leistung der verminderte Steuersatz an (Schlussrechnung). Die bereits zuvor vereinnahmten Abschlagszahlungen müssen berichtigt werden.

Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Ausweis des verminderten Steuersatzes auf den Gesamtrechnungsbetrag (Schlussrechnung).
    Es wird der Gesamtnettobetrag für die gesamte Leistung zzgl. 16% Umsatzsteuer ausgewiesen. Die vereinnahmten (also nur die bereits erhaltenen Beträge) werden netto zzgl. 19% abgezogen. In dem zu zahlenden Betrag ist daher die Korrektur des Steuersatzes aus den Abschlagsrechnungen von 19% auf 16% enthalten.
  2. Berichtigung des Steuerbetrages in der Restrechnung. Es wird lediglich über den noch zu zahlenden Betrag fakturiert zzgl. 16% Umsatzsteuer. Darunter werden die Differenzen aus den Umsatzsteuersätzen 19% und 16% der erhaltenen Abschlägen ausgewiesen, sodass sich dann ein Zahlungsbetrag ergibt der ebenfalls die Korrektur der Steuersätze aus den Abschlagsrechnungen berücksichtigt. Die Berichtigung wird sowohl für den Leistenden als auch für den Leistungsempfänger in dem Voranmeldungszeitraum der Schlussrechnung vorgenommen.

Beispiel 3:
Mit einer Bauleistung wurde bereits im Februar begonnen, das Bauwerk ist aber erst im August fertig gestellt. In der Zwischenzeit wurden seitens der Baufirma Abschlagszahlungen erstellt (mit 19%). Das fertige Bauwerk wird aber immer erst mit Endabnahme an den Kunden übergeben, so dass die gesamte Leistung in unserem Beispiel mit 16% abzurechnen ist. Hier ist eine Schlussrechnung im August zu erstellen (mit Ansatz des Mehrwertsteuersatzes in Höhe von 16%), mit Gutschrift der jeweiligen Abschlagszahlungen aus den Vormonaten (die Gutschrift erfolgt mit 19%).
Wenn bereits vorher klar ist, dass die Leistung zu einem Zeitpunkt erbracht wird, an dem ein anderer Steuersatz gilt, kann die Anzahlungsrechnung aber auch schon mit dem anderen Steuersatz ausgestellt werden:

Beispiel 4:
a. Anzahlung bis 30.06.2020 und Leistung bis 31.12.2020 = Anzahlungsrechnung mit 16% bzw, 5%
b. Anzahlung 01.07.2020 bis 31.12.2020 Leistung ab 01.01.2021  = Anzahlungsrechnung mit 19% bzw. 7%

 

Besonderheiten bei der Ist-Besteuerung

Im Gegensatz zur Sollbesteuerung (Normalfall) kommt es bei der Istbersteuerung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts zur Abführung der Umsatzsteuer und nicht schon im Leistungszeitpunkt. Maßgeblich für den Steuersatz ist aber auch hier der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Wird z.B. eine Lieferung am 25.06.2020 ausgeführt, so ist die Rechnung am 03.07.2020 mit 19% auszustellen, und ist bei Zahlungseingang im August 2020 19% Umsatzsteuer abzuführen.

 

Erteilung von Vorausrechnungen

Um Vorausrechnungen handelt es sich, wenn über den gesamten Rechnungsbetrag vor Leistungsausführung abgerechnet wird. Steht der Leistungszeitpunkt bereits fest, sollte die Vorausrechnung den Steuersatz des Leistungszeitpunktes enthalten. Andernfalls ist eine Berichtigung der Rechnung erforderlich.

 

Teilleistungen

Teilleistungen sind vor allem in der Baubranche anzutreffen. Sie sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen, für die das Entgelt gesondert vereinbart und abgerechnet wird. Auch bei den Teilleistungen gilt für die Anwendung des Steuersatzes der Zeitpunkt der Ausführung der Leistung, wobei der Zeitpunkt der Abnahme der Teilleistung das entscheidende Kriterium ist.

 

Beispiel 5:
Ein Maler wird beauftragt, Wohneinheiten in einem Gebäudekomplex zu streichen. Vereinbart wird, dass jede Wohneinheit gesondert abgerechnet und abgenommen wird. Es handelt sich um Teilleistungen. Die Abnahme der ersten Wohneinheit erfolgt am 30.06.2020; diese Teilleistung ist mit 19% abzurechnen. Die zweite Wohneinheit wird am 27.07.2020 fertiggestellt; diese zweite Teilleistung ist mit 16% zu fakturieren.

 

Dauerschuldverhältnisse /Dauerleistungen

Dauerleistungen sind für einen bestimmten Zeitraum vereinbart. Dauerleistungen in Form von Dienstleistungen gelten am Tag der Beendigung des Leistungszeitraums als erbracht.

Ein Mitgliedsbeitrag oder ein Wartungsvertrag für den Zeitraum 01.01.2020 bis 31.12.2020 wird damit am 31.12.2020 erbracht, es gilt ein Umsatzsteuersatz von 16%. Vorausrechnungen sind ggf. zu berichtigen.

Bei kürzeren Abrechnungsperioden ist von Teilleistungen auszugehen. Dies betrifft zum Beispiel monatliche Mietzahlungen. Für die sechs Teilleistungen Juli bis Dezember 2020 sind 16% Umsatzsteuer zu berechnen. Mietverträge mit Option zur Umsatzsteuer sind durch entsprechend geänderte Dauerrechnungen für diesen Zeitraum anzupassen.

 

Beispiel 6:
Bei einem monatlichen Leasingvertrag oder monatlichen Mietvertrag sind die Leistungen aufzuteilen. Leasingraten oder Mietzahlungen bis Juni sind mit 19% zu verrechnen, ab Juli bis Dezember gilt der verminderte Umsatzsteuersatz in Höhe von 16%.

 

Nachträgliche Preisanpassungen, Skonti, Boni, Rabatte

Nachträgliche Preisanpassungen sind mit dem Steuersatz der ursprünglichen Leistung zu berücksichtigen. Die Änderung der Umsatzsteuer bzw. Vorsteuer tritt hierbei im Voranmeldungszeitraum der Erstattung/Rückzahlung ein.

Zur Vereinfachung kann ein Jahresbonus oder Jahresrückvergütung für das gesamte Kalenderjahr 2020 zu 50% (Januar bis Juni) mit 7% bzw. 19% und zu 50% (Juli bis Dezember) mit 5% bzw. 16% berücksichtigt werden, unabhängig davon, wann die zugrundeliegenden Umsätze ausgeführt wurden.

 

Leasingsonderzahlungen

Leasingsonderzahlungen gelten als Anzahlungen auf alle Raten. Die anteilige Sonderzahlung, die auf den Zeitraum 01.07.2020 bis 31.12.2020 entfällt, unterliegt daher einem Steuersatz von 16%. Es ist daher eine Berichtigung durch eine geänderte Dauerrechnung nötig.

 

Praktische Umsetzung/Änderung in der EDV

Bitte veranlassen Sie die Anpassung Ihrer Kassensysteme. Preisauszeichnungen müssen grundsätzlich angepasst werden. Sie können aber auch von einer Änderung der Preisausschilderungen absehen und Ihren Kunden z.B. einen Pauschalrabatt von 3% einräumen.

In Ihrer Buchführung müssen neue Konten für 16% und 5% angelegt werden. Wir rechnen mit einer kurzfristigen Anpassung durch die DATEV.

Ihre Rechnungstemplates sind anzupassen: Richtiger Steuersatz, richtige Ermittlung des Steuerbetrages, richtiges Leistungsdatum. Das Leistungsdatum muss für die Anwendung des richtigen Steuersatzes richtig ermittelt werden. Hier sind die Mitarbeiter entsprechend zu schulen Grundsätzlich gilt:

  • Lieferung = Auslieferungsdatum
  • Sonstige Leistung = Abnahme der Leistung (Datum muss im System vermerkt werden)
  • Sonstige Leistung ohne Abnahme = Vollendung (Dokumentation erforderlich)

Rechnungseingangsprüfung

Da die Steuersatzänderung ein erhöhtes Risiko für falsche Abrechnungen Ihrer Lieferanten birgt, müssen diese intensiv geprüft werden, da Ihnen sonst Nachteile entstehen.

Beispiel 7: Abrechnung mit 19%, anstatt 16%:
Leistender schuldet Umsatzsteuer mit 19%. Der Leistungsempfänger kann nur aus dem Gesamtbetrag 16% Umsatzsteuer geltend machen.

Beispiel 8: Abrechnung mit 16% anstatt 19%:
Leistender schuldet die Steuer mit 19% anteilig aus dem Gesamtbetrag. Leistungsempfänger kann nur die in der Rechnung vermindert ausgewiesene Steuer geltend machen (16%).

In beiden Fällen ist keine rückwirkende Rechnungskorrektur möglich.

Es wird gerade in den Monaten Juli und August leider zu erheblichen Rückfragen kommen. Gerne stehen meine Mitarbeiterinnen und ich für alle Rückfragen zur Verfügung. Bitte senden Sie uns im Zweifel am besten eine E-Mail, so dass dann der gesamte Sachverhalt voll umfänglich bearbeitet und begutachtet werden kann. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der wahrscheinlich hohen Rückfragen, die Sachverhalte nicht schnell telefonisch beantworten können, hierzu ist der gesamte Komplex leider zu differenziert. Für rein telefonische Auskünfte können wir deshalb leider keine Haftung übernehmen. Bitte haben Sie Verständnis für diesen Hinweis. Selbstverständlich stehen wir aber auch telefonisch zur Verfügung, um Ihre „normalen“ Rückfragen zu klären J Wir freuen uns darauf, Ihnen mit Rat und Tat weiterhin zur Seiten stehen zu können. Danke für Ihr entgegen gebrachtes Vertrauen, gerade in schwieriger Zeit. Gemeinsam werden wir auch diese Phase meistern J

 

Herzliche Grüße

Mandanteninformation – Aktuelles zu Corona Teil 3

By Allgemein No Comments

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Ereignisse überschlagen sich und die Politik reagiert sofort auf die schwierigen Fragestellungen und Herausforderungen. Heute war Bundesfinanzminister Olaf Scholz im Bayerischen Kabinett bei Ministerpräsident Dr. Markus Söder zu Gast. Und es wurde die Verzahnung der Soforthilfeprogramme zwischen Bund und Land diskutiert und beschlossen. Aus diesem Grund möchte ich Sie gerne über die nachfolgenden Neuerungen in Kenntnis setzen. Auch in den anderen Bundesländern werden ähnliche Maßnahmen umgesetzt werden. Sollten Sie außerhalb Bayerns einen Antrag stellen, prüfen wir gerne für Sie die entsprechenden Voraussetzungen und Antragswege. Wie immer stehen mein Team und ich gerne für alle Rückfragen zur Verfügung.

Update zum Beitrag vom 31.03.2020

Corona-Soforthilfe Bayern und Bund jetzt verzahnt und aufgestockt beantragbar

Die Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung können ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden. Die Beantragung erfolgt ab sofort nur noch online, so dass eine schnellere Bearbeitung möglich ist. Wer schon einen Antrag in Papierform gestellt hat und eventuell auch schon eine Auszahlung bekommen hat, sollte dennoch den Online-Antrag noch einmal ausfüllen, um die erhöhten Hilfen gleich beantragen zu können. Im kombinierten Formular ist dann anzugeben, dass schon ein entsprechender Papierantrag gestellt wurde und/oder eine Auszahlung bereits erfolgt ist. Durch die Berücksichtigung dieses Umstandes soll gewährleistet werden, dass es zu keiner Doppelauszahlung kommt. Zudem wurde die Definition des Begriffs „Liquiditätsengpass“ noch einmal überarbeitet.

Das sind die Neuerungen im Überblick:

  • Die Höchstsummen der Zuschüsse wurden angepasst. Es gilt nun folgende Staffelung:
    • Unternehmen mit bis zu 5 Erwerbstätige bekommen maximal 9.000 Euro
    • Unternehmen mit bis zu 10 Erwerbstätigen bekommen maximal 15.000 Euro
    • Unternehmen mit bis zu 50 Erwerbstätigen bekommen maximal 30.000 Euro
    • Unternehmen mit bis zu 250 Erwerbstätigen bekommen maximal 50.000 Euro
  • Das Antragsverfahren wurde geändert: Die Antragsstellung erfolgt nun ausschließlich digital über einen Online-Antrag. So soll eine schnellere Bearbeitung garantiert werden.
  • Wer bereits einen Antrag für die Bayerische Soforthilfe gestellt hatte, kann nun auch noch weitere Liquidität im Rahmen des neuen, abgestimmten Soforthilfeprogramms von Bund und Freistaat beantragen. Dies gilt es im digitalen Antrag zu vermerken.
  • Neue Definition des „Liquiditätsengpasses“ (private, liquide Mittel müssen nicht zuvor ausgeschöpft werden): Eine existenzbedrohende Lage liegt dann vor, wenn die Einnahmen nicht mehr ausreichen, um die laufenden Betriebskosten zu decken.

Das neue Antragsformular finden Sie über folgenden Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Unter diesem Link finden Sie auch weitere Informationen über die Antragsberechtigung.

 

Mandanteninformation – Aktuelles zu Corona Teil 2

By Allgemein No Comments

Lieber Mandantinnen und Mandanten,

zunächst möchte ich mich für die zahlreichen Gespräche in der vergangenen Woche und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken. Gemeinsam bin ich mir sicher, dass wir diese großen Herausforderungen in den nächsten Wochen und Monaten meistern werden. Mein Team und ich stehen unvermindert und mit großem Engagement auch in den kommenden Tagen und Wochen für alle Rückfragen Ihnen zur Seite. Scheuen Sie nicht, mit Ihren Fragen auf uns zuzukommen.

Seit dem ersten Beitrag vom 22.03.2020 (unten stehend noch einmal aufgeführt), haben sich weitere Änderungen und Neuerungen ergeben, über die ich Sie gerne nachfolgend informieren möchte. Zudem gab es aufgrund des Beschlusses des Deutschen Bundestages am 25.03.2020 und des Bundesrates am 27.03.2020 weitere Hilfsmaßnahmen, die ich Ihnen ebenfalls gerne nachfolgend darstellen möchte.

Update zu meinem Beitrag vom 22.03.2020

Soforthilfe Corona – Freistaat Bayern

In meiner E-Mail vom 22.03.2020 konnte ich über die Soforthilfemaßnahmen des Freistaates Bayern berichten und Ihnen den Link zu den entsprechenden Soforthilfeprogrammen weiterleiten. Ich möchte auf jeden Fall noch einmal darauf hinweisen, dass mit der Beantragung der Soforthilfe bei der zuständigen Regierungsbehörde (z.B. Regierung von Mittelfranken) eine eidesstattliche Erklärung zu unterzeichnen ist, dass die existenzbedrohliche Wirtschaftslage eine Folge der Corona-Krise vom Frühjahr 2020 ist und dass Liquiditätsengpässe, die vor dem 11.03.2020 entstanden sind, nicht förderfähig sind. Insofern sind zunächst alle liquiden Mittel aufzubrauchen, bevor eine Beantragung vorgenommen werden kann. Die Hilfen stehen in umfangreicher Höhe zur Verfügung, so dass kein Antrag sofort gestellt werden muss. Der Zuschuss wurde bereits an einige Firmen ausbezahlt, andere Anträge sind noch in Bearbeitung und werden schnellst möglich bearbeitet. Aufgrund der zahlreichen Rückfragen möchte ich Ihnen mitteilen, dass dieser Zuschuss voll steuerpflichtig ist (dieser dient ja zur Deckung der entsprechenden Betriebsausgaben).

Kurzarbeitergeld

Die entsprechenden Anträge auf Kurzarbeitergeld stehen zur Verfügung. Viele von Ihnen haben davon Gebrauch gemacht. Die Abwicklung gestaltet sich so, dass zunächst der Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur gestellt werden muss (siehe meinen Link unten stehend). Die genaue Abrechnung über das Kurzarbeitergeld erfolgt dann über die Erstellung der monatlichen Lohnabrechnungen. Die entsprechenden Programme stehen in der Zwischenzeit zur Verfügung. Das Arbeitsentgelt ist zunächst vom Arbeitgeber an die Arbeitnehmer zu bezahlen, dann erfolgt eine Erstattung durch die Bundesagentur für Arbeit an den Arbeitgeber, ebenso die Sozialversicherungsbeiträge (siehe aber nachfolgend „Stundung der Sozialversicherungsbeiträge“).

Oft erreichte uns die Frage, ob man eine Zuzahlung den Mitarbeitern zukommen lassen kann, da ja mit der Auszahlung des Kurzarbeitergeldes beim Arbeitnehmer/in ja nur 60% des letzten Nettogehaltes (67% bei Arbeitnehmern/innen mit Kindern) ankommt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmern (freiwillig) einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen. In einigen Tarifverträgen ist die Zahlung eines Zuschusses bei Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zwingend geregelt. Findet auf Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag Anwendung, ist daher dringend zu empfehlen, zu prüfen, ob dieser Regelungen zur Kurzarbeit enthält und ob eine Zuschusspflicht besteht. Der Zuschuss ist generell steuerpflichtig. Sozialversicherungsbeiträge sind auf den Zuschuss aber nach der bisherigen Regelung nur dann zu zahlen, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig

Steuerstundungen

Die ersten Steuerstundungen wurden zinslos seitens der Finanzbehörden genehmigt. Im Rahmen der Soforthilfe werden für bereits festgesetzte, bzw. angemeldete Steuerzahlungen diese zunächst bis zu drei Monaten zinslos gestundet, wenn eine erhebliche Härte bezüglich deren Bezahlung besteht. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung. Zudem wurde ein Vollstreckungsaufschub bis zum 31.12.2020 für alle zu zahlenden Steuern (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer) festgelegt. Die laufende Lohnsteuer ist hier nicht mit inbegriffen, diese muss auch weiterhin pünktlich bezahlt werden.

Bitte erlauben Sie noch einmal den Hinweis, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurück gezahlt werden muss. Derzeit kann es sinnvoll sein, die Steuerzahlungen stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Am Ende des Stundungszeitraums werden aber diese Stundungen dennoch zurück bezahlt werden müssen. Ob es hier zu einer Verlängerung des Stundungszeitraumes kommt, ist derzeit noch nicht abzusehen.

Rückholung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei Dauerfristverlängerungen

Haben Sie für Ihr Unternehmen eine Dauerfristverlängerung beantragt (d.h. so dass Sie die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Monat später abgeben müssen, also zum 10. Tag des übernächsten Monats), so musste bisher im Januar eine entsprechende elektronische Meldung an das Finanzamt übertragen werden und 1/11 der für das Vorjahr geleisteten Umsatzsteuerzahlungen (Umsatzsteuer-Soll) an das Finanzamt (als eine Art „Kaution“) gezahlt werden. Diese wurde dann mit der Dezember Umsatzsteuer-Voranmeldung wieder zurück erstattet. Diese Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann man nun schon heute formlos zurück holen. Dies erfolgt mit einer geänderten Übertragung der im Januar getätigten elektronischen Meldung mit „0“. Weitere Anträge sind nicht zu stellen, die Rückerstattung der Finanzämter erfolgt bürokratiearm und schnell.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Die Herabsetzungsanträge werden derzeit seitens der Finanzbehörden zügig bearbeitet und verbescheidet. Aber auch hier ist zu beachten, dass eine Herabsetzung nur dann möglich ist, wenn es zu Einnahme-Ausfällen aufgrund der Corona-Krise voraussichtlich kommt. Sollten Ihre Einnahmen aber stabil bleiben, empfiehlt es sich nicht, jetzt entsprechende Herabsetzungsanträge zu stellen, da dann am Jahresende es zu größeren Nachzahlungen kommen würde. Auch hier sind entsprechende Versicherungen abzugeben, unrichtige Angaben können strafrechtliche Folgen haben (vgl. Sanktionsvorschriften §§ 370 und 378 der Abgabenordnung), so steht es auf dem formlosen Antrag zur Steuerstundung.

Darlehen

Auch die entsprechenden Darlehensanträge wurden in der Zwischenzeit „scharf“ geschaltet. Voraussetzung für die Beantragung eines Darlehens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) oder der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) sind die Jahresabschlüsse 2018 und die betriebswirtschaftliche Auswertung zum 31.12.2019. Zudem empfiehlt es sich, Liquiditätsberechnungen für 2020 ohne Corona-Auswirkungen und mit Corona-Auswirkungen und Liquiditätspläne für die Folgejahre 2021-2023 zu erstellen, um die voraussichtliche Höhe des Liquiditätsbedarfs zu ermitteln und die Kapitaldienstfähigkeit in den Folgejahren zur Deckung dieser Darlehen darstellen zu können.

Bei Unternehmen in der Krise (die im Jahresabschluss zum 31.12.2018 ein Unterkapital ausweisen oder keine Kapitaldienstfähigkeit nachweisen können) gestaltet sich die Beantragung der Darlehen derzeit leider noch sehr schwierig. Hier müssen Gespräche mit den Bürgschaftsbanken geführt werden, ob hier eine entsprechende Unterstützung erfolgt. Zudem gibt es gesonderte Programme für Unternehmen in der Krise, die für den Einzelfall geprüft werden müssen.

Die Beantragung der Darlehen erfolgt grundsätzlich über die Hausbank. Es wurden Erleichterungen der BaFin bezüglich der aufsichtsrechtlichen und regulatorischen Maßnahmen vorgenommen, die auf der Seite der BaFin dargestellt sind. Einen entsprechenden Link leite ich Ihnen gerne nachfolgend weiter:https://www.bafin.de/DE/Aufsicht/CoronaVirus/CoronaVirus_node.html

Neuerungen durch Beschluss des Bundetages vom 25.03.2020 und des Bundesrates vom 27.03.2020

Soforthilfe Corona – Bundesrepublik Deutschland

Gerade Soloselbstständige, Kleinstunternehmer und kleine Familienbetriebe stehen durch die Corona-Krise vor existentiellen Problemen. Während die Einnahmen wegbrechen, bleiben die laufenden Kosten wie Miet- oder Pachtkosten bestehen, Rücklagen sind schnell aufgebraucht und es besteht oft kein Zugang zu Krediten. Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellt der Bund Kleinstunternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Soloselbstständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung. Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.
Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder (z.B. Freistaat Bayern), die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben, die kombiniert werden können. Außerdem wurden die Insolvenzregeln geändert. Wer aufgrund von Corona in den nächsten Monaten in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss vorerst keine Insolvenz anmelden. Die entsprechenden Formulare zur Beantragung der Soforthilfe stehen unter nachfolgendem Link des Bundesfinanzministeriums zur Verfügung.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Die entsprechenden Hilfen werden demnach zusätzlich zu den Landeshilfen angeboten. Aus Gründen der Bürokratievereinfachung werden diese aber über die Länder beantragt. Wer noch keinen Antrag auf Soforthilfe z.B. beim Freistaat Bayern gestellt hat, kann dieses nun in Kombination in einem Formular vornehmen. Sollten schon Hilfen beantragt worden sein, so kann dennoch das Formular für die Bundeshilfe ausgefüllt werden. Für Selbständige und Unternehmen bis zu maximal 5 Beschäftigten gibt es einen Zuschuss in Höhe von bis zu 9.000,- Euro. Für Selbständige und Unternehmen bis zu maximal 10 Beschäftigten gibt es einen Zuschuss in Höhe von bis zu 15.000,- Euro. Diese Zuschüsse sind nicht zurück zu zahlen, aber steuerpflichtig. Für große Unternehmen gibt es weitere Hilfen im Rahmen eines Schutzschirms, die ebenfalls unter oben genanntem Link beschrieben werden.

Verlängerung der Abgabefrist für Steuererklärungen für das Jahr 2018

Das Bayerische Finanzministerium informiert in seiner Pressemitteilung vom 26.03.2020, dass auf Antrag die Frist für die Abgabe von Steuererklärungen für das Jahr 2018 verlängert wird. Für durch die Corona-Pandemie Betroffene (z. B. durch eine pandemiebedingte angespannte Personalsituation) gilt daher ab sofort folgende Regelung: sind Angehörige der steuerberatenden Berufe mit der Erstellung der Steuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2018 beauftragt, kann Fristverlängerungsanträgen – auch rückwirkend vom 1. März 2020 an – bis längstens 31. Mai 2020 stattgegeben werden. Der Antrag muss schlüssig begründet werden. Verspätungszuschläge werden für die Zeit der Fristverlängerung nicht erhoben. Bereits für diesen Zeitraum festgesetzte Verspätungszuschläge werden auf Antrag erlassen. Das geht aus einer Pressemeldung des Bay. Finanzministeriums hervor, die in nachfolgenden Link nachgelesen werden kann.
https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24161/index.htm

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge möglich

Der GKV-Spitzenverband informiert, dass Arbeitgeber die Stundung der Sozialversicherungsbeitragszahlungen beantragen können, wenn sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen und in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Die Voraussetzungen sind eng und vorrangig sind sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen zu nutzen. Eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, beispielsweise in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat, ist in aller Regel ausreichend. Zunächst können bereits fällig gewordene oder noch fällig werdende Beiträge für die Ist-Monate März 2020 bis April 2020 zinsfrei und ohne Sicherheitsleistungen gestundet werden. Dies geht aus der nachfolgenden Presseerklärung des GKV-Spitzenverbandes hervor: https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200325_Hintergrund_Beitragsstundung.pdf

Hierbei handelt es sich aber auch lediglich um Stundungen, die zu einem späteren Zeitpunkt zurück gezahlt werden müssen.

BfA zur Grundsicherung: Beantragung von Geldleistungen wird vorübergehend erleichtert

Die Bundesagentur für Arbeit informiert in ihrer Pressemitteilung vom 24.03.2020: Der Gesetzgeber plant, das Antragsverfahren befristet zu vereinfachen. Die neuen Regeln sollen voraussichtlich in den nächsten Wochen in Kraft treten. Nach aktuellem, vorläufigen Stand des Gesetzgebungsverfahrens, soll für einen Zeitraum von sechs Monaten unter anderem in der Regel darauf verzichtet werden, das vorhandene Vermögen zu prüfen. Auch die Prüfung, ob die Miete angemessen ist, soll ausgesetzt werden. Kundinnen und Kunden genießen für diesen Zeitraum den Schutz ihrer bisherigen Wohnung. Wer hat einen Anspruch auf Grundsicherung? Leistungsanspruch haben alle Personen, die ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln nicht oder nicht vollständig sichern können. Der Leistungsanspruch setzt sich aus der Regelleistung und zusätzlich den Kosten für die Unterkunft und Heizung zusammen. Alleinstehende erhalten derzeit 432 Euro Regelsatz im Monat. Der Betrag, den Sie erhalten können variiert, je nachdem, ob und wie viele Menschen zusätzlich im Haushalt leben und wie deren Einkommenssituation ist. Die Jobcenter sichern den persönlichen Lebensunterhalt. Anfallende Betriebskosten – etwa Mietkosten für Büros oder Gehälter von Beschäftigten – dürfen von den Jobcentern nicht übernommen werden. Dafür kann es aber Kredite oder Zuschüsse geben. Informationen hierzu finden Sie unter anderem auf den Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums und des Bundesfinanzministeriums unter nachfolgendem Link: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-Milliardenhilfe-fuer-alle.html

Gerne stehe ich Ihnen für weitere Rückfragen zur Verfügung. Wir werden Sie gerne informieren, sobald es Neuerungen gibt. Bitte scheuen Sie nicht, mit allen Fragen auf uns zuzukommen.

Mandanteninformation – Aktuelles zu Corona Teil 1

By Allgemein No Comments

Liebe Mandantinnen und Mandanten,

die Corona-Krise stellt uns alle vor große Herausforderungen. Neben den gesundheitlichen Gefahren, stehen wir vor allem auch vor großen wirtschaftlichen Herausforderungen. Wir werden Ihnen selbstverständlich gerade in diesen Zeiten in allen wirtschaftlichen und steuerlichen Fragen mit aller Kraft und Leidenschaft ein guter Partner sein, so dass wir gemeinsam durch diese Krise kommen und alle Herausforderungen meistern. Mein gesamtes Team steht Ihnen in voller Stärke und mit großem Einsatz zur Verfügung. Wir haben auch weiterhin in vollem Umfang geöffnet, auch wenn es derzeit einige organisatorische Maßnahmen gibt, die ich Ihnen gerne nachfolgend darstelle.

Zudem gab es in dieser Woche jeden Tag auf allen Kanälen neue Nachrichten, die teilweise richtig und teilweise eher verwirrend waren. Ich habe bewusst einige Tage abgewartet, um Sie nun sachgerecht und umfänglich zu informieren. Diese Information per E-Mail wird  nun stetig aktualisiert, so dass Sie immer top informiert sind. Sie können sich sicher sein, dass ich auch auf der politischen Ebene als Person aus der Praxis alles unternehme, um für den Mittelstand das Beste zu erreichen. Hier läuft die Abstimmung mit den politisch Verantwortlichen sehr gut, die gerade in der jetzigen Zeit eine aus meiner Sicht hervorragende Arbeit leisten.

Organisatorische Hinweise

Erreichbarkeit

Wie oben bereits dargestellt, ist meine Kanzlei mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in voller Besetzung für Sie da. Aus Gründen des Gesundheitsschutzes haben wir aber einen Teil der Mitarbeiter/innen immer im Homeoffice, der andere Teil des Teams ist vor Ort in unseren Kanzleiräumlichkeiten in der Bothmerstraße 2, 90480 Nürnberg. Hier sitzt jeweils nur ein Mitarbeiter in einem Zimmer, so dass der größtmögliche Schutz zum Erhalt der Gesundheit gegeben ist. Das Sekretariat ist immer besetzt, so dass wir auch jederzeit erreichbar sind. Deshalb kann es sein, dass Sie Ihren Ansprechpartner unter der Ihnen bekannten Durchwahl nicht immer sofort erreichen. Die Mitarbeiter versuchen zeitnah zurück zu rufen und sind natürlich auch per email für Sie erreichbar. In ganz dringenden Fällen, wenden Sie sich bitte an mich persönlich, unter sebastian.brehm@kanzlei-brehm.de.

Termine

Die von der Bayerischen Staatsregierung verhängte Ausgangsbeschränkung trifft auch die Freien Berufe, wie Steuerberater und Rechtsanwälte. Mandantentermine sind in dieser Zeit derzeit noch nicht möglich. Wir müssen daher auf eine Online-Kommunikation, bzw. auf das Telefon ausweichen. Die Anlieferung von Unterlagen und Belegen zur laufenden Bearbeitung muss allerdings weiter gewährleistet sein. Ich habe mich heute mit den Verantwortlichen der Bayerischen Staatsregierung in Verbindung gesetzt, so dass hier eine unbürokratische Lösung gefunden wird. Ich werde gerne darüber berichten.

Bearbeitung laufender Angelegenheiten

Die Bearbeitung laufender Angelegenheiten (Lohn, FIBU, Abschluss und Steuererklärungen sowie Beratung) ist nicht eingeschränkt. Sie können sich in allen Fällen mit uns in Verbindung setzen. Manche nicht ganz aktuell zu erledigenden Themen werden selbstverständlich von uns auch so zeitnah wie möglich bearbeitet. Sollte aber ein dringender Eingriff zur Rettung eines Mandanten notwendig sein, haben Sie bitte Verständnis für eine prioritäre Behandlung dieses Sachverhalts.

 

Soforthilfemaßnahmen

Seitens der Bayerischen Staatsregierung und seitens der Bundesrepublik Deutschland sind Soforthilfemaßnahmen bereits eingeleitet worden und es werden auch noch weitere Maßnahmen vorgenommen. Diese möchte ich Ihnen gerne nachfolgend darstellen. Zudem hat die Bundessteuerberaterkammer hier einen aus meiner Sicht sehr guten Fragenkatalog zusammen gestellt, den Sie gerne unter dem nachfolgenden Link abrufen können: https://www.bstbk.de/downloads/FAQ-Katalog_zur_Corona-Krise.pdf

Folgende Maßnahmen stehen schon heute zur Verfügung:

Soforthilfe Corona – Freistaat Bayern

Seitens des Freistaates Bayern wurde ein Soforthilfeprogramm zum Erhalt der Liquidität geschaffen, welches allen Unternehmen in Schwierigkeiten sofort und unkompliziert zur Verfügung steht. Bitte beachten Sie aber dringend, dass der Antrag auf Soforthilfe mit einer Eidesstattlichen Versicherung zu versehen ist, dass zunächst alle privaten Mittel (bei Einzelunternehmen und voll haftenden Personengesellschaften, z.B. GbR) eingesetzt wurden und auch alle Liquiditätsreserven (bei Kapital- und haftungsbeschränkten Personengesellschaften) aufgebraucht wurden, bzw. kurz vor dem Aufbrauchen stehen. Sollte ausreichende Liquidität vorhanden sein, ist dieses Programm nicht sinnvoll, da dann der ansonsten hingegebene Zuschuss wieder zurück gezahlt werden muss. Entsprechende Informationen finden Sie unter folgenden Link: https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/ Gerne helfen wir Ihnen beim Ausfüllen und bei der Bearbeitung des Antrages, bitte kommen Sie auf uns aktiv zu. Wir prüfen derzeit auch alle Mandanten auf Anwendbarkeit dieses Programms.

Kurzarbeitergeld

Es wurden bereits in der letzten Sitzungswoche des Deutschen Bundestages und in einer Sitzung des Bundesrates entsprechende erweitere Kurzarbeiterregelungen beschlossen. Das bisherige Erfordernis, dass mindestens ein Drittel der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen ist, wurde auf eine Schwelle von 10 Prozent abgesenkt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vollständig von der Bundesagentur für Arbeit übernommen. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird teilweise oder vollständig verzichtet. Auch Leiharbeitnehmer können Kurzarbeitergeld beziehen. Wie bereits am 29. Januar 2020 von der Bundesregierung beschlossen, soll im gleichen Zug eine Verlängerung des Kurzarbeitergeldbezugs von 12 auf 24 Monate ermöglicht werden. Diese erweiterten Regelungen treten rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft. Die Mitarbeiter erhalten – analog zum Arbeitslosengeld – 60%, bzw. 67% des letzten Nettolohnes. Dem Arbeitgeber werden alle Kosten in vollem Umfang erstattet. Aus unserer Sicht bitten wir Sie zu prüfen, ob bei Ihnen eine Arbeitsausfall in den nächsten Wochen droht. In diesem Fall würden wir dazu raten, bereits heute schon Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Entsprechende Anträge erhalten Sie unter folgenden Link:  https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus Die Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt dann mit der entsprechenden Lohnabrechnung durch unsere Kanzlei. Hier stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Lohnabteilung gerne für weitere Rückfragen zur Verfügung. Wenn Sie heute schon den Antrag stellen, sind Sie morgen vorbereitet.

Steuerstundungen

Zum weiteren Erhalt der notwendigen Liquidität in den Unternehmen werden großzügige Steuerstundungen seitens der Finanzbehörden genehmigt. So können laufende Steuerzahlungen aus Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer (nicht Lohnsteuer) zinslos bis 31.12.2020 gestundet werden. An die Stundung sind dabei keine strengen Anforderungen zu stellen. Dies geht aus den Ausführungen des Bundesfinanzministeriums hervor, die Sie gerne unter folgenden Link abrufen können. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-19-steuerliche-Massnahmen.html;jsessionid=213F13CC653A20C6CDCE85B508578A0D.delivery2-master Auch bei überfälligen Steuerzahlungen sollen bis zum 31.12.2020 keine Vollstreckungen seitens der Finanzbehörden stattfinden. Gerne stehen wir Ihnen hier mit Rat und Tat zur Seite, um die Steuerstundungen für Sie zu beantragen.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine Stundung handelt, die dann wieder zurück gezahlt werden muss. Derzeit ist es sinnvoll stunden zu lassen, um die Liquidität zu erhalten. Es werden auch bis zum 31.12.2020 keine Zinsen seitens der Finanzbehörden verlangt (normalerweise 0,5% pro Monat). Am Ende der Krise werden aber diese Stundungen dennoch zurück bezahlt werden müssen.

Herabsetzung von Steuervorauszahlungen

Aufgrund der Corona-Krise wird es leider in vielen Branchen zu erheblichen Einbußen kommen, so dass schon heute die Vorauszahlungen an Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer angepasst werden sollten. Auch hier gibt es ein vereinfachtes Verfahren mit einer Prüfung ohne strengere Anforderungen. Auch hier stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen, falls Sie das wünschen.

Darlehen

Zudem werden derzeit mehrere Programme für Liquiditätsdarlehen seitens der KfW (Förderbank der Bundesrepublik Deutschland) und seitens der LfA (Förderbank des Freistaates Bayern) aufgelegt (teilweise mit Haftungsbeschränkungen von bis zu 90%). Eine erste Übersicht gibt es unter folgenden Links: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html (KfW) oder https://lfa.de/website/de/index.php?f=www.lfa.de (LfA). Auch wenn die Liquidität noch nicht gefährdet ist, sollten wir unbedingt die notwendigen Vorkehrungen treffen, um eine Beantragung vornehmen zu können (d.h. Aktualisierung der Bankunterlagen, Erstellung von Liquiditätsplanungen etc.). Die Beantragung erfolgt immer über die Hausbank. Wir unterstützen Sie gerne.

Auf der politischen Ebene werden derzeit noch erweiterte Möglichkeiten diskutiert, da derzeit teilweise die Hausbanken noch nicht in der gewollten Schnelligkeit und Flexibilität und ohne große Bürokratie arbeiten. Deshalb ist die Vorbereitung der Unterlagen sehr wichtig, damit dann schnell gehandelt werden kann. Bitte kommen Sie diesbezüglich auf uns zu, damit wir das für Sie vorbereiten können.

Entschädigungen nach dem Seuchenschutzgesetz

Werden einzelne Mitarbeiter nach Hause geschickt oder dürfen wegen Quarantäne nicht mehr arbeiten, kann dies ein Fall für das Infektionsschutzgesetz sein. Hier ist zu prüfen, ob beispielsweise die Voraussetzungen für eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zum Tragen kommen.Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht (oder auch im Falle der Ausgangsbeschränkungen geschlossen werden mussten), können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ beantragen. Die entsprechende gesetzliche Regelung finden Sie unter diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

Hier werden in den nächsten Tagen mit Sicherheit noch genauere Informationen kommen, die wir dann gerne per E-Mail weiterleiten. In diesem Fall (Schließung des Geschäftsbetriebes aufgrund behördlicher Anordnung) ist es aber in jeden Fall ratsam, zunächst auch Kurzarbeit in vollem Umfang zu beantragen, um schon die anfallenden Personalkosten auffangen zu können.

Weitere aktuell in Diskussion stehende Fragen / AKTUELLES

Mittelstandshilfe für kleinere und mittlere Betriebe

Derzeit wird politisch diskutiert, wie im Einzelfall auch noch kleineren und mittleren Betrieben mit einem Sonderprogramm geholfen werden kann. Hier werden Entscheidungen in der nächsten Woche getroffen werden.

Rückerstattung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung

Der bayerische Finanzminister hat heute in der Presse verlautbaren lassen, die USt.-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 den Unternehmen zum Erhalt der Liquidität wieder zurück zu erstatten. Mit der Beantragung der verlängerten Abgabefrist für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung (Dauerfristverlängerung) ist ja derzeit 1/11 der Umsatzsteuerschuld des letzten Jahres als Vorauszahlung im Januar zu leisten. Jetzt soll dieses zur Sicherung der Liquidität auf Antrag wieder zurück erstattet werden. Sehen Sie hierzu die entsprechende Pressemeldung auf: https://www.mittelbayerische.de/

Auf allen politischen Ebenen werden täglich die neuen Herausforderungen besprochen. In der nächsten Sitzungswoche des Deutschen Bundestags (nächste Woche) werden daher weitere Sofortmaßnahmen beschlossen und schnell umgesetzt. Wir halten Sie auf jeden Fall per E-Mail auf dem Laufenden.

 

Sollten Sie diesen Informationsdienst nicht weiter erhalten wollen, schreiben Sie mir bitte einfach eine E-Mail unter sebastian.brehm@kanzlei-brehm,de, dann nehme ich Sie sofort aus dem Verteiler.

 

Bitte zögern Sie nicht auf uns zuzukommen, wir sind für Sie da und wir werden gemeinsam diese Herausforderungen meistern! Ich freue mich auf ein weiterhin so vertrauensvolles Miteinander.